VG-Werkzeuge · Handlungsleitfaden

Was wann zu tun ist

Die Rechner sagen, was etwas kostet. Dieser Leitfaden sagt, in welcher Reihenfolge zu handeln ist, welche Frist wirklich zählt und wo es teuer wird, wenn man sie versäumt. Sechs Abläufe, jeder für sich lesbar.

Grundregeln gelten in allen Abläufen

Die teuerste Frist ist die erste. Ohne Bewilligung vor der Nutzung verdoppelt sich die Vergütung – in Österreich zusätzlich mit Erhebungskosten nach § 87 UrhG, in Deutschland mit möglichem Schadenersatz nach § 97 UrhG, in der Schweiz nach den Bestimmungen der Gemeinsamen Tarife. Keine Berechnung, kein Nachlass und keine Verhandlung holt das wieder herein.
GrundsatzWas das praktisch heißt
Anmelden vor RechnenDie Anmeldung kostet nichts und ist reversibel. Die Kalkulation kann danach erfolgen.
Zwei Rechte, zwei AdressatenUrheberrecht (Komposition, Text) und Leistungsschutz (Aufnahme, Interpret) sind getrennt. Meist kassiert eine Gesellschaft für beide mit – aber nicht immer.
Der Tarif folgt dem Anlass, nicht dem OrtDasselbe Lokal: Hintergrundmusik läuft über einen anderen Tarif als der DJ-Abend. Zwei Nutzungen, zwei Meldungen.
Setlist ist GeldSie entscheidet, an wen verteilt wird, und ihr Fehlen kostet in DE und CH einen Zuschlag. Wer selbst Urheber ist, verschenkt ohne Meldung eigene Tantiemen.
Schriftlich fragenEinstufungen und Sätze telefonisch zu erfragen ist schnell, aber bei einer Prüfung zählt die nachweisbare Auskunft.

Einzelveranstaltung in Österreich Konzert, Fest, Party, Firmenevent

Der häufigste Fall: eine abgegrenzte Veranstaltung mit Musik, live oder vom Tonträger.

  1. Veranstaltungsrecht klären

    Anzeige oder Bewilligung nach dem Landesveranstaltungsgesetz, Sicherheitskonzept, Sperrstunde. Das läuft getrennt von den Abgaben und hat oft die längste Vorlaufzeit.

    je nach Land bis 6 Wochen vorher
  2. Bei der AKM anmelden

    Über das AKM-Portal, mit Datum, Ort, Fassungsraum, Eintrittspreisen und Art der Musik. Die AKM kassiert für LSG und Literar-Mechana mit – eine Anmeldung genügt.

    mindestens 3 Tage vorherkurzfristig: 24 Stunden, mit Hinweis
  3. Abrechnungsart wählen

    Pauschal nach Fassungsraum und Eintrittspreis ist der Regelfall. Die Prozentabrechnung (10 % ohne, 14 % mit Publikumstanz) lohnt bei schwach besuchten Veranstaltungen mit hohem Fassungsraum, setzt aber eine belegbare Besucherzahl voraus – und muss ausdrücklich gewählt werden.

    Wahl bis 3 Tage vorher, sonst gilt pauschal
    Rechner: VG-Tarif – beide Varianten nebeneinander durchrechnen
  4. Ausländische Mitwirkende prüfen

    Jede Gage an eine Person ohne Wohnsitz in Österreich löst die Abzugsteuer nach § 99 EStG aus – 20 % brutto, bei Nettovereinbarung 25 % des Auszahlungsbetrags. Spesen und Unterkunft zählen zur Bemessungsgrundlage. Der Zahler haftet, nicht der Künstler. Eine Ansässigkeitsbescheinigung (ZS-QU 1 oder 2) muss vor der Zahlung vorliegen.

    Rechner: VG-Abgaben AT → Abzugsteuer § 99
  5. Gemeindeabgaben klären

    Vergnügungssteuer oder Lustbarkeitsabgabe ist Gemeindesache: in Wien abgeschafft, in Linz mindestens 10 %, in Graz und St. Pölten bis 25 %, in Klagenfurt 20 %. In NÖ, OÖ und Tirol hat das Land freigestellt – viele Gemeinden heben trotzdem ein.

    manche Gemeinden: Anmeldung 1 Woche vorher
    Übersicht: VG-Abgaben AT → Vergnügungssteuer
  6. Nach der Veranstaltung: Programm melden

    Die Programm- oder Setlistmeldung entscheidet über die Verteilung. Bei Prozentabrechnung zusätzlich die Einnahmenabrechnung.

    Einnahmenabrechnung: 4 Wochen · Zahlung: 14 Tage nach Rechnung
Rabatt nicht vergessen: Wer Mitglied eines Verbands mit AKM-Rahmenvertrag ist, bekommt spürbare Ermäßigungen – aber nur bei rechtzeitiger Anmeldung und nicht auf Mindestsätze.
Häufig übersehen: Wer selbst zusammengestellte oder kopierte Tonträger einsetzt, zahlt 31 % statt 23 % Aufschlag – weil zusätzlich die Vervielfältigungsrechte abgegolten werden. Die eigene Playlist auf dem eigenen Laptop fällt darunter.

Laufender Betrieb in Österreich Lokal, Club, Laden, Werkstatt, Büro

Sobald Musik regelmäßig läuft und für Kundschaft oder betriebsfremde Personen hörbar ist, greift ein Dauertarif – unabhängig davon, ob jemand zuhört.

  1. Nutzungsart bestimmen

    Vordergründige Musik (Club, Tanzcafé, Bar) wird nach Besuchern und Betriebsgruppe berechnet, Hintergrundmusik nach Frequenz oder Fläche, Betriebe ohne Kundenverkehr nach Dienstnehmerzahl. Die Abgrenzung entscheidet über den Betrag, nicht die Lautstärke.

    Rechner: VG-Dauer – sieben Tarifteile zur Auswahl
  2. Betriebsgruppe erfragen

    Die AKM stuft nach Konzession, Lage, Ausstattung, Tag- oder Nachtbetrieb, Preisniveau und Art der Darbietung in A1 bis D2 ein. Der Unterschied ist erheblich: 0,1026 € gegen 1,1891 € je Besucher.

    Frage vorformuliert in: VG-Offen, Punkt 1
  3. Rahmenvertrag prüfen

    Über die Fachgruppe der Wirtschaftskammer bestehen oft Rahmenverträge mit Ermäßigung. Nachfragen lohnt vor dem Abschluss eines Einzelvertrags.

  4. Die übrigen laufenden Abgaben zusammenstellen

    Kommunalsteuer 3 % der Bruttolöhne, Kammerumlage 1 aus der Vorsteuer (ab 150.000 € Umsatz), Kammerumlage 2 aus der Lohnsumme (0,31 bis 0,40 % je Bundesland), Grundumlage der Fachgruppe, in den Tourismusländern der Pflichtbeitrag an den Verband.

    Rechner: VG-Abgaben AT → Betrieb, Lohnnebenkosten
  5. Jährlich nachziehen

    AKM-Tarife werden zum 1. November indexiert, Kammerumlagen und Steuerwerte zum 1. Januar.

Nicht vergessen: Der Tourismusverbandsbeitrag trifft ausdrücklich auch Betriebe außerhalb der Hotellerie – Handel, Handwerk, Fertigung und Dienstleister werden nach Umsatz, Beitragsgruppe und Ortsklasse eingestuft. In Niederösterreich wurde er 2023/24 abgeschafft.

Veranstaltung oder Betrieb in Deutschland GEMA und GVL

Zwei Gesellschaften, aber eine Rechnung: Die GEMA zieht den GVL-Anteil mit ein.

  1. Den richtigen Tarif finden

    Steht die Musik im Mittelpunkt und ist das Publikum dafür da: U-K. Geselligkeit, Tanz, Verzehr: U-V mit Musikern, M-V mit Tonträgern. Straßen- oder Stadtfest im Freien ohne Eintritt: U-ST. Tanzlokal im Dauerbetrieb: U-T. Hintergrundmusik im Betrieb: M-U. Radio oder Fernsehen: R und FS.

    Rechner: VG-Tarif DE für Veranstaltungen, VG-Hintergrund DE für laufenden Betrieb
  2. Über das GEMA-Portal anmelden

    Ohne Anmeldung rechnet die GEMA aus Höchsteintritt mal Höchstkapazität – also aus dem denkbar ungünstigsten Fall.

    vor der Veranstaltung
  3. GVL-Anteil einkalkulieren

    20 % auf die GEMA-Vergütung bei Tonträgern, 26 % bei Hörfunk, Fernsehen, Großbildschirm und im Diskothekentarif, 10 % bei Pausenmusik zu Live-Musik. Achtung: In den GEMA-Branchenpaketen und den Tarifübersichten für Einzelhandel und Gastronomie ist der Anteil bereits enthalten – dann nicht zusätzlich rechnen.

  4. Nachlässe geltend machen

    Gesamtvertragsnachlass über den Verband (20 %), Jahrespauschale (10 bis 14,5 %), Sondernachlässe für religiöse, kulturelle oder soziale Zwecke (15 %) und Benefiz (10 %) – letztere werden nicht kumuliert.

  5. Angaben und Setlist einreichen

    Bei U-K alle Angaben binnen 21 Arbeitstagen, sonst entfallen Jahrespauschal- und Gesamtvertragsnachlass. Setlist binnen der Meldefrist bzw. sechs Wochen, sonst 10 % Zuschlag.

    U-K: 21 Arbeitstage · Setlist: 6 Wochen
Bei U-V lohnt die Gegenrechnung: Übersteigt die Flächenpauschale 11,89 % der Netto-Einnahmen, kann binnen sechs Wochen nach Rechnung die Abrechnung nach Einnahmen beantragt werden. Bei U-ST gibt es die entsprechende Regelung nach Besucherzahl, mit einem Fünftel der Fläche als Mindestansatz.
Flächenfalle U-ST: Gerechnet wird vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand, inklusive Gehwegen und Fluchtwegen, ohne Abzug für Stände – nicht die beschallte Fläche. Ein Stadtfest über 4.500 m² kostet so rund 957 € netto je Veranstaltungstag.

Veranstaltung oder Betrieb in der Schweiz SUISA und SWISSPERFORM

Die SUISA vertritt alle fünf Schweizer Gesellschaften und rechnet Urheberrechte und verwandte Schutzrechte getrennt aus, aber gemeinsam ab. Gilt auch für Liechtenstein.

  1. Tarif abgrenzen – hier liegt der häufigste Irrtum

    Publikum kommt für die Musik: GT K. Publikum kommt zum Tanzen oder Vergnügen, ausserhalb des Gastgewerbes: GT Hb. Dasselbe im Gastgewerbe: GT H. Musik läuft nebenbei im Betrieb: GT 3a. Der GT 3a ist subsidiär – sobald ein anderer Tarif greift, gilt dieser.

    Rechner: VG-Tarif CH für Anlässe, VG-Hintergrund CH für Betrieb und Gastgewerbe
  2. Bewilligung einholen

    Ohne Bewilligung oder bei wiederholt fehlender Meldung kann die SUISA die Entschädigung verdoppeln; Neukunden werden einmalig verschont.

    vor der Nutzung
  3. Berechnungsbasis prüfen

    Beim GT K sind es die Einnahmen – bei fehlenden oder nicht deckenden Einnahmen stattdessen die Kosten der Musikverwendung inklusive Gagen, Lokalmiete und Technik. Beim GT H ist es Eintritt plus Preis des billigsten alkoholischen Getränks, mal Personenzahl.

  4. Angaben und Verzeichnisse einreichen

    Alle Abrechnungsangaben binnen 10 Tagen. Musikverzeichnisse: GT K binnen 10 Tagen, GT Hb und GT H binnen 30 Tagen. Säumnis kostet CHF 100 bzw. 40, im Wiederholungsfall doppelt. Nur mit Verzeichnis wird der Satz auf den Anteil geschützter Musik reduziert.

    Angaben: 10 Tage · Verzeichnis: 10 bzw. 30 Tage
Keine Ausnahme für kleine Betriebe: Sobald Musik für Kundschaft oder betriebsfremde Personen hörbar ist, ist der GT 3a fällig – auch im Einmannbetrieb. Ein bestehendes Streaming- oder Radioabo ersetzt die Lizenz nicht.
Auslaufende Tarife: Der GT 3a gilt nur bis 31.12.2026, GT Hb und GT H bis Ende 2027. Vor einer Kalkulation für 2027 den Folgetarif prüfen.

Eigene Musik veröffentlichen Erstanmeldung als Urheber, Interpret oder Label

Reihenfolge zählt: Ohne Werkanmeldung fließt nichts, auch wenn gespielt wird.

  1. Rolle klären

    Komponist und Textdichter sind Urheber (AKM), Interpret und Tonträgerhersteller haben Leistungsschutzrechte (LSG). Wer beides ist, meldet sich bei beiden an.

    Übersicht: VG-Index → Rollen-Assistent
  2. Wahrnehmungsvertrag abschließen

    In Österreich mit der AKM; austro mechana für die mechanischen Rechte wird als Tochter mitgeführt. Dabei wird die IPI-Nummer vergeben.

  3. Werke anmelden und Splits klären

    Jedes Werk einzeln, mit Rolle und Anteil je Beteiligtem – die Summe muss exakt 100 % ergeben. Splits schriftlich festhalten, bevor die erste Aufnahme veröffentlicht wird; nachträgliche Änderungen sind mühsam.

    Werkzeug: VG-Register – Splits, ISWC-Prüfung, Prüfliste, CSV-Export
  4. Aufnahmen registrieren

    Bei der LSG als Interpret und als Tonträgerhersteller. Jede veröffentlichte Fassung – Original, Edit, Remix – braucht einen eigenen ISRC.

  5. Ausland bedenken

    Gegenseitigkeitsverträge decken das meiste ab: Wird ein Werk in Deutschland gesendet, kassiert die GEMA und leitet an die AKM weiter. Lücken schließen Verlagsadministratoren wie Songtrust oder Kobalt gegen 10 bis 20 % Provision – als Ergänzung, nie als Ersatz für die Heimatgesellschaft, und ohne Doppelmeldung.

    Zuständigkeiten in 32 Ländern: VG-Index
  6. Sozialversicherung prüfen

    Ab 6.613,20 € Jahreseinkünften greift die SVS-Pflichtversicherung. Der KSVF-Zuschuss von bis zu 1.896 € im Jahr ist an Unter- und Obergrenze gebunden, wird direkt an die SVS gezahlt und kann für vier Jahre rückwirkend beantragt werden.

    Ampel: VG-Abgaben AT → Künstler

Beherbergung Hotel, Pension, Ferienwohnung, Camping

Hier kommen zwei verschiedene Tourismusabgaben zusammen, die oft verwechselt werden.

  1. Ortstaxe: der Gast zahlt

    Je Person und Nacht, vom Betrieb einzuheben, auf der Rechnung gesondert auszuweisen und meist monatlich an die Gemeinde abzuführen. Wien rechnet prozentual (5 % ab 1.7.2026), die übrigen Länder mit Fixbeträgen zwischen 2,40 und 4,50 €.

    Rechner: VG-Abgaben AT → Ortstaxe, beide Systeme
  2. Tourismusverbandsbeitrag: der Betrieb zahlt

    Ein davon unabhängiger Pflichtbeitrag nach Umsatz, Beitragsgruppe und Ortsklasse. Nicht mit der Ortstaxe verrechnen.

  3. Befreiungen prüfen

    Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr in mehreren Ländern; in NÖ zusätzlich Lehrlinge, Asylwerber und Aufenthalte über zwei Monate ab dem dritten Monat; in Tirol Erwerbstätige bei ununterbrochenem Aufenthalt über zehn Nächte. Die Regelungen unterscheiden sich je Land deutlich.

  4. Musik im Haus nicht vergessen

    Frühstücksraum, Lobby, Wellnessbereich und Zimmer sind eigene Nutzungen mit eigenen Tarifteilen.

  5. Stichtage im Kalender vormerken

    Mehrere Erhöhungen stehen an: Salzburger Obergrenzen und Salzkammergut zum 1.10.2026, Kärnten zum 1.11.2026, Steiermark zum 1.12.2026, Wien zum 1.7.2027.

Salzburger Besonderheit: Zur Nächtigungsabgabe kommen der Mobilitätsbeitrag (0,50 €, ab 1.5.2027 dann 1,10 €) und ein Fondsbeitrag von 0,05 € – in der Stadt Salzburg ergibt das derzeit 3,50 € plus 0,05 €.

Was regelmäßig schiefgeht und was es kostet

  • Erst spielen, dann anmelden. Verdoppelt die Vergütung in allen drei Ländern. Der mit Abstand teuerste Fehler und der am leichtesten vermeidbare.
  • Eigene Playlist unterschätzt. Selbst kopierte Tonträger kosten in Österreich 31 % Aufschlag statt 23 %.
  • GVL doppelt gerechnet. In GEMA-Branchenpaketen und den Tarifübersichten für Einzelhandel und Gastronomie ist der Anteil bereits enthalten.
  • Beschallte statt zugängliche Fläche gemeldet. Bei U-ST und beim österreichischen Dauertarif zählt die Gesamtfläche, nicht der Bereich vor der Box.
  • Setlist liegen gelassen. Kostet in Deutschland und der Schweiz einen Zuschlag – und wer selbst Urheber ist, verschenkt die eigene Ausschüttung.
  • Prozentabrechnung zu spät gewählt. In Österreich muss die Wahl drei Tage vorher erklärt werden, sonst gilt der Pauschaltarif.
  • Abzugsteuer vergessen. Der Zahler haftet, nicht der ausländische Künstler. Die Ansässigkeitsbescheinigung muss vor der Zahlung vorliegen.
  • Spesen aus der Bemessung herausgerechnet. Reise, Unterkunft und Sachleistungen zählen bei § 99 mit.
  • Streamingabo für den Betrieb genutzt. Private Abos decken die gewerbliche Wiedergabe in keinem der drei Länder ab.
  • Gemeindeabgabe erst nach der Zusage geprüft. Vergnügungssteuersätze schwanken zwischen Nachbargemeinden erheblich – bei Tourneen ein echter Standortfaktor.
  • Nachlass auf Mindestsätze erwartet. Rahmenvertragsermäßigungen greifen dort nicht.
  • Tarifstand nicht nachgezogen. AKM zum 1. November, GEMA zum 1. Januar, SUISA nach Genehmigung – veraltete Werte fallen erst bei der Rechnung auf.

Fristen auf einen Blick zum Ausdrucken

LandVorherNachher
ÖsterreichAKM-Anmeldung 3 Tage (kurzfristig 24 Stunden); Wahl der Prozentabrechnung 3 Tage; manche Gemeinden 1 WocheEinnahmenabrechnung 4 Wochen; Zahlung 14 Tage nach Rechnung; Abzugsteuer bis 15. des Folgemonats; Programmmeldung
DeutschlandAnmeldung im Portal vor der VeranstaltungU-K-Angaben 21 Arbeitstage; Setlist 6 Wochen; Antrag Angemessenheitsregelung 6 Wochen nach Rechnung
SchweizBewilligung vor der Nutzung; GT 3a Nutzungsorte binnen 10 Tagen nach BeginnAngaben 10 Tage; Verzeichnis GT K 10 Tage, GT Hb und GT H 30 Tage
Faustregel für die Planung: Sobald Datum und Ort feststehen, anmelden. Alles Weitere – Tarifwahl, Nachlässe, Abrechnungsart – lässt sich danach noch bewegen, die Anmeldung nicht.