Was betrifft mich?
Rolle wählen; die Liste zeigt die Abgaben, die in dieser Konstellation typischerweise zusammenkommen.
Abzugsteuer § 99 EStG – ausländische Künstler, Sportler, Mitwirkende
Betrifft jede Zahlung an Personen ohne Wohnsitz in Österreich für eine im Inland ausgeübte oder verwertete Tätigkeit: Künstler, Vortragende, Artisten, Sportler und Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen (auch Regie, Bühnen- und Maskenbild, Licht- und Tontechnik). Maßgeblich ist der Wohnsitz, nicht die Staatsbürgerschaft. Der inländische Zahler haftet für die Abfuhr.
Ortstaxe, Nächtigungs- und Aufenthaltsabgabe
Landessache, teils Gemeindesache – neun Länder, neun Systeme. Wien rechnet prozentual vom Nächtigungsentgelt, die übrigen Länder mit Fixbeträgen je Person und Nacht, in Tirol und Salzburg zusätzlich nach Ortsklasse oder Verband gestaffelt. Der Beherbergungsbetrieb hebt ein und führt ab, meist monatlich; die Abgabe ist auf der Rechnung gesondert auszuweisen.
Rechner Wien
Rechner übrige Bundesländer (Fixbetrag)
Übersicht Bundesländer
| Land | Satz | Bemessung | Beleg |
|---|
Vergnügungssteuer / Lustbarkeitsabgabe
Gemeindeabgabe auf Veranstaltungen wie Bälle, Konzerte, Partys, Kabarett, Filmvorführungen, teils auch auf Spielapparate. Grundlage ist das Finanzausgleichsgesetz, die Ausgestaltung liegt bei Land und Gemeinde: Definition, Satz und die Frage, ob überhaupt eingehoben wird, entscheidet die einzelne Gemeinde.
| Ebene | Lage | |
|---|---|---|
| Wien | Für Veranstaltungen abgeschafft (2017). | geprüft |
| Linz | Bleibt bestehen, Veranstaltungen mindestens 10 % vom Eintritt. Ab 1.1.2026 befreit: Clubbings, Discos, Escape-Spiele, Sportveranstaltungen, Indoor- und Outdoor-Spielplätze, Public Viewing. Spielapparate und Wettterminals erhöht. | geprüft |
| Salzburg (Stadt) | Für Veranstaltungen abgeschafft (Anfang 2025); Spielapparate und Wettterminals bleiben erfasst. | Sekundärquelle |
| Wels | Für Veranstaltungen abgeschafft (2017); Spielapparate und Wettterminals bleiben erfasst. | Sekundärquelle |
| Klagenfurt | 20 % der Bemessungsgrundlage für sonstige Veranstaltungen; Film 5 %, Theater, Ballett, Vorträge und Ausstellungen 8 %, Kunstlauf 10 %. Ohne Eintritt Pauschsteuer nach Raumgröße. Befreit u. a. Konzerte, Sportveranstaltungen, Schulbälle, Musicals, Zirkus und gemeinnützige Veranstaltungen ohne Tanz. Fälligkeit fallweise am Folgetag, bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Folgemonats. | Verordnung 13.3.2018 |
| Graz | Höchstsatz 25 % des Eintrittsgeldes, Film 10 %; für Erotik- und pratermäßige Veranstaltungen Pauschalen, ohne Eintritt Pauschale nach Raum oder Besucherzahl. Selbstbemessung monatlich bis 15. des Folgemonats, Ermäßigung für mildtätige und gemeinnützige Zwecke. | geprüft |
| St. Pölten | 25 v.H. der Bemessungsgrundlage (Eintrittsgeld). Befreiungen für mildtätige und gemeinnützige Zwecke sowie für Theater mit öffentlichen Zuschüssen. | geprüft |
| Innsbruck | Nach Angaben der Stadt nur noch Spielapparate, Glücksspielautomaten und Wettterminals; die Veranstaltungssteuer wurde stark reduziert. | Verordnung prüfen |
| Villach | Prozentsatz des Eintritts oder Pauschale nach Gemeinderatsverordnung (Landesrahmen: Höchstsatz 25 %, Film 10 %). Anmeldung spätestens eine Woche vor der Veranstaltung. Konkreter Satz: Magistrat Villach, Abteilung Abgaben, 04242 205 5400, abgaben@villach.at. | Satz erfragen |
| Wiener Neustadt | Landesrahmen NÖ: Höchstsatz 25 % des Eintrittsgeldes, bestimmte Kulturveranstaltungen 10 %. Stadtverordnung nicht öffentlich auffindbar – Magistrat, Finanz- und Abgabenabteilung. Seit 1.8.2024 nur noch Filmvorführungen mit Eintritt erfasst. | erfragen |
| Niederösterreich, Oberösterreich, Tirol | Das Land hat den Gemeinden die Einhebung freigestellt (NÖ 2011, OÖ 2016, Tirol 2018). Viele Gemeinden heben weiter ein – Freistellung ist nicht Abschaffung. | geprüft |
| Befreiungen | Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke; subventionierte Theater historisch über das Finanzausgleichsgesetz. In Kärnten allein 72 unterschiedliche Gemeindeverordnungen im RIS. | geprüft |
Laufende Abgaben eines Betriebs
| Abgabe | Wer und wie viel | |
|---|---|---|
| Tourismus-/Fremdenverkehrsabgabe (Pflichtbeitrag) | Pflichtbeitrag der Unternehmen an den Tourismusverband, nach Umsatz, Beitragsgruppe und Ortsklasse – betrifft ausdrücklich auch Handel, Handwerk, Fertigung und Dienstleister. Tirol: Promillesatz 6,0–15,8 ‰ der Grundzahl (Grundzahl = 100/80/50/35/15/7,5/2,5 % des Umsatzes je Beitragsgruppe I–VII), Mindestbeitrag 30 €. Salzburg: 7 Beitragsgruppen × Ortsklassen, Bemessung Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres, Erklärung bis 31.5. Vorarlberg: Hebesatz Bregenz 0,370 % (2025: 0,360 %). Oberösterreich: Umsatz × Prozentsatz aus Ortsklasse A/B/C und Beitragsgruppe 1–7, Bemessung gedeckelt bei 4.280.000 € Umsatz; Privatzimmervermieter unter 35.000 € zahlen 50 € im Jahr. Niederösterreich: abgeschafft (2023/24). Einstufung eines kunststoffverarbeitenden Betriebs: Steiermark – Gewerbe „Kunststoffverarbeiter" Gruppe 5 (Ortsklasse A/B) bzw. 6 (C und Graz), Industrie Gruppe 7, Fixbeträge je Umsatzstufe (Gruppe 5 höchste Stufe: A 5.642 €, B 4.231 €, C/Graz 2.819 €). Kärnten – Abgabegruppe C, 1,15 ‰ / 1,22 ‰ (inkl. Klagenfurt und Villach) / 1,28 ‰ je nach Nächtigungen pro Einwohner, Mindestabgabe 16,35 €. Tirol – vermutlich Auffanggruppe VI (Grundzahl 10 %), Vorarlberg – vermutlich Abgabegruppe 5 (15 v.H. Bemessung); Salzburg offen. Verbindliche Einstufung: Tirol +43 512 508 3250, tourismus@tirol.gv.at; Salzburg Landesabgabenamt; Vorarlberg über die Standortgemeinde. | STMK und K geprüft |
| Kommunalsteuer | 3 % der Bruttolöhne, an die Betriebsstättengemeinde, monatlich. Betrifft jeden Betrieb mit Dienstnehmern. | geprüft |
| Kammerumlage 1 (WKO) | 0,28 % der abziehbaren Vorsteuer bis 3 Mio. € Bemessung; 0,2660 % von 3 bis 32,5 Mio. €; 0,2464 % darüber. Freigrenze 150.000 € Netto-Inlandsumsatz im Jahr. Selbstberechnung, fällig 15. des Folgemonats. | 2026 |
| Kammerumlage 2 (Zuschlag zum DB) | Niederösterreich 0,33 % (2026 gesenkt), Wien 0,36 %, Oberösterreich 0,31 %, Salzburg 0,35 %, Tirol 0,39 %, Vorarlberg 0,33 %, Kärnten 0,37 %, Steiermark 0,34 %, Burgenland 0,40 % – jeweils von der Lohnsumme. Freibetrag: bei Bruttolöhnen bis 1.460 € im Monat wird die Bemessungsgrundlage um 1.095 € reduziert. | 2026 |
| WKO-Grundumlage | Beschließt die eigene Fachgruppe, unteilbare Jahresumlage über die Landeskammer. Für die Fachgruppe Kunststoffverarbeitung Niederösterreich kein öffentlicher Pauschalbetrag – bei der WK Niederösterreich erfragen (02742/851-0). | erfragen |
| Werbeabgabe | 5 % des Netto-Entgelts für Werbung in Druckwerken, Hörfunk, Fernsehen und Außenwerbung. Online-Werbung ist nicht erfasst. Keine allgemeine Freigrenze im Gesetzestext; monatliche Selbstberechnung, fällig am 15. des zweitfolgenden Monats. | 2026 |
| Digitalsteuer auf Onlinewerbung | 5 %, aber nur für Konzerne mit weltweit mindestens 750 Mio. € Umsatz und mindestens 25 Mio. € Onlinewerbeumsatz im Inland. Kleine und mittlere Betriebe fallen nicht darunter. | seit 2020 |
| Umsatzsteuer | Normalsatz 20 %; 13 % auf Künstlerhonorare und Eintritte zu kulturellen Veranstaltungen; 10 % auf Beherbergung und Speisen (alkoholische Getränke 20 %); neu 4,9 % auf zwölf Grundnahrungsmittel ab 1.7.2026. Kleinunternehmergrenze 55.000 € brutto im Jahr (seit 2025), Toleranz bis 10 % Überschreitung (60.500 €); EU-Kleinunternehmerregelung ab 100.000 € unionsweitem Umsatz mit Nummer samt Suffix -EX. | 2026 |
| Verwertungsgesellschaften | AKM (Urheberrechte, kassiert für LSG und Literar-Mechana mit), LSG (Leistungsschutz, 23 % Aufschlag) – siehe die Rechner VG-Tarif und VG-Dauer. | eigene Werkzeuge |
| Getränkesteuer | Entfällt – nach dem EuGH-Urteil 2000 abgeschafft; taucht in alten Kalkulationsvorlagen noch auf. | geprüft |
Rechner: Lohnnebenkosten und Kammerumlagen
Künstler: Sozialversicherung und KSVF-Zuschuss
Zuschuss-Ampel 2026
Werte 2026 geprüft
| SVS-Versicherungsgrenze (Pflichtversicherung ab) | 6.613,20 €/Jahr |
| KSVF-Untergrenze (künstlerische Einkünfte/Einnahmen) | 6.613,20 €/Jahr |
| KSVF-Obergrenze (Gesamtbetrag der Einkünfte) | 35.821,50 €/Jahr |
| Erhöhung der Obergrenze je Kind mit Familienbeihilfe | + 3.306,60 € |
| Maximaler Zuschuss | 158 €/Monat · 1.896 €/Jahr |
| Monatliche Höchstbeitragsgrundlage SVS | 8.085,00 € |
Was sonst zu wissen ist
| Antrag | Nur mit Formular, bei SVS oder KSVF; rückwirkend für vier Kalenderjahre möglich. Bearbeitung dauert oft rund neun Monate, Zuschuss wird rückwirkend gewährt. |
| Auszahlung | Nicht an die Künstlerin oder den Künstler, sondern direkt an die SVS – er verringert die Vorschreibung. |
| Untergrenze knapp verfehlt | Nicht-künstlerische Nebeneinnahmen aus verwandter Tätigkeit (z. B. Unterricht im eigenen Fach) können zur Hälfte angerechnet werden; zusätzlich gibt es einen dreijährigen Durchrechnungszeitraum. |
| Ruhendmeldung | Wer die künstlerische Tätigkeit vorübergehend einstellt (etwa für Arbeitslosengeld), meldet das über den KSVF. |
| Unterstützungsfonds | In Notlagen bis zu 5.000 € Einmalzahlung, Hauptwohnsitz in Österreich vorausgesetzt. |
| Mehrfachversicherung | Bei gleichzeitiger Anstellung entfällt die Mindestbeitragsgrundlage – die SVS-Beiträge können dann niedriger ausfallen. |