VG-Hintergrund DE GEMA-Tarif M-U für regelmäßige Tonträgerwiedergabe

Rechnet nach dem GEMA-Tarif M-U, Fassung 92, gültig ab 1. Januar 2026 (Quelle: gema.de). Deckt die Pauschalen für laufende Hintergrundmusik in Betrieben ab (Abschnitt III) sowie die tageweisen Sätze für Messen, Märkte und ambulantes Gewerbe (Abschnitt II). Der GVL-Anteil für Leistungsschutzrechte ist als Zuschlag auf den GEMA-Betrag zuschaltbar (20 % bzw. 26 %).

Betrieb / Nutzung

GVL – Leistungsschutz
Vertrag und Steuer

Ergebnis

–

Was noch zu beachten ist

  1. Die Pauschalen des Abschnitts III setzen einen vorher abgeschlossenen Pauschalvertrag voraus; für kürzere Zeiträume als einen Monat gilt der Monatssatz als Mindestbetrag.
  2. Der GVL-Anteil beträgt 20 % der GEMA-Wiedergabetarife, bei Hörfunk, Fernsehen, Großbildschirmen und im Diskothekentarif 26 %. In Branchenpaketen und den GEMA-Tarifübersichten für Einzelhandel und Gastronomie sind GVL, VG Wort und Corint Media bereits enthalten – dann nicht zusätzlich rechnen.
  3. Radio- oder Fernsehwiedergabe statt Tonträgern läuft nicht über M-U, sondern über die Tarife R und FS. Werte 2026 (netto, Gaststätten-Tarifübersicht): R Hörfunk bis 100 m² 39,59 € im Monat bzw. 395,90 € im Jahresvertrag, bis 200 m² 79,16 / 791,64 €, bis 300 m² 118,72 / 1.187,21 €. FS Fernsehen je Gerät 25,93 / 259,41 €; mit zusätzlichem Hörfunkvertrag 21,31 / 213,07 €; mit CD-Vertrag 17,48 / 174,76 €; Großbildschirm über 65 Zoll bis 100 m² 82,35 / 823,54 €.
  4. Tanzlokale mit regelmäßigem Betrieb laufen über den Tarif U-T (Version 28, ab 1.1.2026): Mindestvergütung bei einem Öffnungstag pro Woche 115,02 € im Monat bis 100 m², 230,04 € bis 200 m², 345,06 € bis 300 m²; bei zwei Öffnungstagen 161,03 €, bei drei 207,02 € (bis 100 m²). Angemessenheitsprüfung 11,89 % der Netto-Eintrittsgelder; Nachlass 16,67 % bei Jahres-, 8,33 % bei Vierteljahrespauschale.
  5. Freiluftveranstaltungen ohne Eintritt (Straßen-, Dorf-, Stadt-, Pfarrfeste, historische Märkte) laufen über U-ST, Version 19 ab 1.1.2026, je Veranstaltungstag: bis 100 m² 21,25 €, über 100 bis 200 m² 42,50 €, über 200 bis 300 m² 63,75 €, darüber 106,36 € je angefangene 500 m². Jeder begonnene Tag zählt einzeln. Maßgeblich ist die Fläche vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand inklusive Gehwegen, Straßenplätzen und Fluchtwegen, ohne Abzug für Stände und Tische (BGH I ZR 175/10). Ein pauschaler Abzug von 15 % für religiöse, kulturelle oder soziale Belange ist bereits eingearbeitet; darüber hinaus gibt es auf schriftlichen Antrag binnen sechs Wochen nach Rechnung die Angemessenheitsregelung nach Besucherzahl (1½ Besucher je m², mindestens ein Fünftel der Fläche). Setlist nicht binnen sechs Wochen eingereicht: 10 % Zuschlag. U-ST gilt nicht für Konzerte, nicht auf bewirtschafteten Gastroflächen wie Biergärten und nicht für reine Hintergrundmusik (dann M-U II 5 bzw. R II 2.6); bei Eintritt gelten U-V bzw. M-V mit der Umrechnung 1½ Besucher = 1 m².
  6. Tarifkonsolidierung 2026: V-BT-E und V-BT-G gehen im Tarif V-BT auf, T-R, T-R-E und WR-S-E im Tarif T. Die prozentualen Abgaben auf Eintrittsgelder bleiben unverändert.
  7. Für Musik mit Werbung gelten diese Sätze nicht; Übertragung in weitere Räume braucht eine gesonderte Einwilligung.
  8. Private Streaming-Abos (Spotify, Apple Music, YouTube) decken die gewerbliche Wiedergabe nicht ab – dafür sind Business-Dienste oder eine eigene Lizenz nötig.
  9. Für Veranstaltungen mit Musik im Mittelpunkt gelten U-K, U-V oder M-V – dafür der separate Veranstaltungsrechner.